Aufbewahrung von Waffen und Munition

Der von und und deren sichere sind eng miteinander verknüpft. Das Ziel ist es, eine unbefugte Nutzung zu unterbinden. Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen für erlaubnispflichtige mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 . Allerdings besteht für im Umlauf befindliche ein Bestandsschutz. Das heißt, sie dürfen weiterhin verwendet werden. dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden. Für bestehen zahlenmäßige Beschränkungen.

  • Maßnahmen der müssen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 36 III WaffG)
    • Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche infrage gestellt werden.
  • Erlaubnisbehörde darf Zugang zur Wohnung verlangen, um ordnungsgemäße zu überprüfen
    • Die ordnungsgemäße von muss nur der Berechtigte (WBK-Inhaber) nachweisen.
  • immer in ungeladenem Zustand
  • im entspannten Zustand
    1. Sicherheitsgründe
    2. Entlastung der Schlagbolzenfeder

zur von und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Widerstandsgrad 0, <200 kgWiderstandsgrad 0, ≥200 kgWiderstandsgrad 1
unbegrenztunbegrenztunbegrenzt
≤5≤10unbegrenzt
siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3siehe § 13 II AWaffV, Nr. 3unbegrenzt

MerkeMit der Gesetzesänderung von 2017 müssen von den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 . , die vor dem 06.07.2017 im Umlauf waren, sind weiterhin gültig (Besitzstandswahrung).

AchtungKönnen aus den in einem gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.

SicherheitsstufeAA mit InnenfachA mit B Innenfach („Jägerschrank“)BB mit Innenfach
≤10≤10≤10>10>10
keinekeine≤5 im Innenfach≤5 ≤10
keineim Innenfacherlaubtkeineim Innenfach

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Weiter: Notwehr und Notstand


Nächster Artikel

Notwehr und Notstand
Notwehr und Notstand