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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

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Ausnahmen nach § 12 WaffG

Die folgenden Ausnahmen von der Erlaubnispflicht ermöglichen im Alltag den praktischen Umgang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Leihe

  • Entspricht rechtlich einem vorübergehenden einer von einer anderen Person zur Benutzung.
  • Der Leihende muss eine .
    1. Zweckbindung
    2. Vorübergehend, für ≤ 1Monat
  • Bescheinigung des Überlassers anstelle von
    1. Name des Überlasser
    2. Name des Empfängers
    3. Datum des Überlassens

Erwerb und Besitz (ohne Waffenbesitzkarte)

  • Vorübergehender (Verwahrung, Beförderung, Schießstätten, Reise)
  • und Weisung eines Berechtigten (Ausbildung, , Waffenausbilder)
  • Wiedererwerb (nach Verlust oder Leihe)

Führen (ohne Waffenschein)

  • Eigener befriedeter
  • Fremde Räumlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers
    • Z.B. Schießstätten
  • (nicht und
    • Zweckbindung (z.B. zum Büchsenmacher, Schießsportwettkampf, Schießstand)
  • (Bergsteiger, Bootsführer)
  • Startpistolen (Regatta, Leichtathletik)
  • wesentlicher Bestandteile ohne Schussfähigkeit

Schießen (ohne Schießerlaubnis)

  • Schießstätte
  • Keine Erlaubnis notwendig

Erlaubnisfreie Waffen

Allgemeines

Beispiele

  • (Modellentwicklung vor dem 01. Januar 1871)
    • Einläufige mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
    • Mit Lunten- oder Funkenzündung
    • Mit Zündnadelzündung
  • , , Kaltgaswaffen
    • Mit Zulassungszeichen „F im Fünfeck“
      • Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehre) mit bis zu 7,5 Joule Bewegungsenergie
      • In Deutschland frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre
    • Die vor dem 01.01.1970 hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
    • Die vor dem 02.04.1991 in der DDR hergestellt und in Umlauf gebracht wurden
  • Einsteckläufe/Wechselsysteme/Reduzierhülsen
    • Wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der eingetragen ist
  • Harpunen mit Gummizug

Perkussionswaffen

  • Historische mit Zündhütchenzündung
  • Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden, gehören zu den erlaubnisfreien .

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