Zusammenfassung
Feuerwaffen müssen vor ihrer Verwendung amtlich beschossen werden. Die Vorgaben hierzu werden im Beschussgesetz geregelt und werden durch die staatlichen Beschussämter der Länder umgesetzt. Neben Feuerwaffen gilt die Beschusspflicht auch für Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition. Geprüft wird die Einhaltung von Maßen, die Sicherheit, Haltbarkeit und die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Waffen.
Grundlagen
Allgemeines
- Beschusspflicht: Feuerwaffen müssen vor Verwendung amtlich beschossen werden. → Kennzeichnung mit Beschusszeichen
- Zugehörigkeit: Feuerwaffen, Einsteckläufe
/Wechselläufe/Wechselsysteme, Munition - Das Ziel ist es, den Nutzer und Dritte vor Gefahren durch Feuerwaffen zu schützen.
- Beschusszeichen zeigt die behördliche Prüfung und die Zulassung zum Schießen an.
- Zuständigkeit: Staatliche Beschussämter der Länder
- Erneuter Beschuss bei Wechsel
/Änderung wesentlicher Teile (§ 3 II BeschussG) - Die Benutzung nicht beschossener Waffe ist verboten.
- Ordnungswidrigkeit
- Erwerbsverbot
- Versicherungsschutz kann erlöschen
MerkeDas Beschussgesetz regelt Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition für die Sicherheit der Verwender.
Ausnahmen von der Beschusspflicht
- Ausgewählte, weniger gefährliche Feuerwaffen und Gegenstände sind von der Beschusspflicht ausgenommen.
- Für diese erfolgt eine Prüfung der Bauart und eine Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
- Kein Beschusszeichen, sondern Zulassungszeichen
- Verwendung des Zulassungszeichen für:
- Schussapparate
- Gasböller
- Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
- Bestimmte Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss
- SRS-Waffen
Beschussdurchführung
- Schießen mit zwei Beschusspatronen pro Lauf
- Revolver mit einer Beschusspatrone pro Patronenlager
- Beschusspatronen verursachen einen etwa 30 % höheren Gasdruck, als der gesetzlich vorgeschriebene Gasdruck.
Prüfungsbestandteile durch Beschussämter (§ 5 BeschussG)
- Maßhaltigkeit: Einhalten von Maßen bei Patronenlager, Lauf und Verschluss
- Funktionssicherheit: Patronenpassgenauigkeit, Sicherung, Lademechanismus
- Haltbarkeit: Prüfung mit drei Beschusspatronen
- Materialfestigkeit
- Vorgeschriebene Kennzeichnung
Vorgeschriebene Kennzeichnung (§ 24 WaffG)
Diese Kennzeichnung geht über das Beschussgesetz hinaus und wird durch den Hersteller auf einem führenden wesentlichen Teil aufgebracht.
- Name
/Firma/Marke des Waffenherstellers - Herstellungsland (zweistelliges Kürzel)
- Munitionsbezeichnung
/ Kaliberbezeichnung - Einfuhrland und -jahr (bei Importwaffen)
- Fortlaufende Nummer (Seriennummer) → Eintragung in Waffenbesitzkarte
- Beschusszeichen
Beschusszeichen
Allgemeines
- Beschusszeichen geben die Art des Beschusses an (z.B. Normalbeschuss).
- Die Art des Beschusses erlaubt diese Art der Verwendung.
- Beispiel: Bei einer Waffe mit Schwarzpulverbeschuss darf nicht mit einer Treibladung aus Nitro-Cellulose-Pulver geschossen werden.
- Sie bestehen aus
- dem Kürzel CIP (bzw. Bundesadler bis 2014) und dem Kennbuchstaben für die Art des Beschusses
- dem Ortzeichen des Beschussamtes
- dem Jahreszeichen
- Prüfzeichen: Sammelbegriff für Beschusszeichen, Ortszeichen und andere Zeichen
- Das Überstempeln eines Beschusszeichens mit einem „X“ bedeutet, dass die Waffe nicht mehr beschusstauglich ist.
Kennzeichnung
- Beschusszeichen auf allen wesentlichen Teilen (bzw. an jedem „höchst beanspruchten Teil“) nach bestandener Prüfung.
- Ortszeichen und Jahreszeichen auf einem höchst beanspruchten Teil.
Übersicht
Kategorie | Bundesadler (bis 2014) | (seit 2015) |
---|---|---|
Normalbeschuss | ||
Instandsetzungsbeschuss | ||
Freiwilliger Beschuss | ||
Verstärkter Beschuss | ||
poudre noir (PN) | ||
Stahlschrotbeschuss | ||
Böllerbeschuss |
C.I.P.
- Synonyme: Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen
- Zusammenschluss verschiedener Staaten, welche ihre Beschusszeichen gegenseitig anerkennen
Weitere Beschusszeichen
Ausnahmen von der Beschusspflicht
- Schwächere Waffen sind von der Beschusspflicht ausgenommen
- Benötigen besondere Prüf- u Zulassungszeichen
Beschreibung | Bedeutung | Zeichen |
---|---|---|
„F im Fünfeck“ | Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird | |
BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) | Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition | |
Munition | Prüfzeichen für Munition mit seitlich angebrachtem Ortszeichen (Beispiel: München) |
Zulassungszeichen der PTB
- PTB: Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Beschreibung | Bedeutung | Zeichen |
---|---|---|
„PTB im Kreis“ | SRS-Waffen | |
„PTB im Viereck“ | Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe sowie nicht tragbare Geräte | |
Bauartprüfung |
| |
BKA | Reizstoff-Sprühdosen (Pfefferspray) mit Anwendungsbereich bei Menschen |
Bundeswehr und Polizei
- Waffen von Bundeswehr und Polizei werden durch eigene Ämter beschossen.
Beschreibung | Bedeutung | Zeichen |
---|---|---|
Bundeswehr |
| |
Polizei |
|
Ortszeichen
Die Ortszeichen zeigen, wo die Waffe beschossen wurde.
Beschussamt | Zeichen |
---|---|
Ulm | |
Hannover (bis 2014) | |
Kiel | |
München | |
Mellrichstadt |
Andere Staaten
Land | Zeichen | Land | Zeichen |
---|---|---|---|
Belgien | Österreich | ||
Chile | Russland | ||
Finnland | Slowakische Republik | ||
Frankreich | Spanien | ||
Großbritannien | Tschechische Republik | ||
Großbritannien | Ungarn | ||
Italien | Vereinigte Arabische Emirate |
Ortszeichen
Die Ortszeichen zeigen, wo die Waffe beschossen wurde.
Beschussamt | Zeichen |
---|---|
Ulm | |
Hannover (bis 2014) | |
Kiel | |
München | |
Mellrichstadt |
Ausnahmen von der Beschusspflicht
- Schwächere Waffen sind von der Beschusspflicht ausgenommen
- Benötigen besondere Prüf- u Zulassungszeichen
Prüfzeichen und Zulassungszeichen
Beschreibung | Bedeutung | Zeichen |
---|---|---|
„F im Fünfeck“ | Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird | |
Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) | ||
„PTB im Kreis“ | Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen | |
„PTB im Viereck“ | Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe sowie nicht tragbare Geräte | |
„BKA | Reizstoff-Sprühdosen (Pfefferspray) mit Anwendungsbereich bei Menschen |