Zusammenfassung
Der Besitz von Waffen und Munition und deren sichere Aufbewahrung sind eng miteinander verknüpft. Das Ziel ist es, eine unbefugte Nutzung zu unterbinden. Mit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse für erlaubnispflichtige Waffen mindestens den Widerstandsgrad 0 oder 1 besitzen. Allerdings besteht für im Umlauf befindliche Sicherheitsbehältnisse ein Bestandsschutz. Das heißt, sie dürfen weiterhin verwendet werden. Langwaffen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden. Für Kurzwaffen bestehen zahlenmäßige Beschränkungen.
Grundlagen
Allgemeines
- Besitz und sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sind eng verknüpft.
- Besitz verpflichtet zu (§ 36 I WaffG)
- Sicherer Aufbewahrung
- Schutz vor unbefugter Nutzung
Nachweispflicht
- Maßnahmen der Aufbewahrung müssen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 36 III WaffG)
- Bei Versäumnissen kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.
- Erlaubnisbehörde darf Zugang zur Wohnung verlangen, um ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen
- Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen muss nur der Berechtigte (WBK-Inhaber) nachweisen.
Praxis der Aufbewahrung
- Aufbewahrung immer in ungeladenem Zustand
- Aufbewahrung im entspannten Zustand
- Sicherheitsgründe
- Entlastung der Schlagbolzenfeder
Sicherheitsbehältnisse
Allgemeines
Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Erlaubnispflichtige Waffen → Sicherheitsbehältnis mit entsprechendem Widerstandsgrad
- Erlaubnispflichtige Munition → Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss
- Von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen (z.B. SRS-Waffen, Druckluftwaffen mit „F im Fünfeck“, Salutwaffen) → Verschlossenes Behältnis
- Erlaubnisfreie Waffen (z.B. Schlagstöcke) → Sicherung vor Wegnahme
Erlaubnispflichtige Waffen
MerkeMit der Gesetzesänderung von 2017 müssen Sicherheitsbehältnisse von Waffen den Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN
AchtungKönnen aus den wesentlichen Teilen in einem Sicherheitsbehältnis Waffen gebaut werden, so müssen diese mitgezählt werden.
Besonderheiten
- Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (Jagdhütten, Ferienhäuser) (§ 13 VI AWaffV)
- Maximal drei Langwaffen (keine Kurzwaffen, Schalldämpfer oder Munition)
- Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1