Zusammenfassung
Zum Umgang mit Waffen gehören der Erwerb, Besitz oder das Führen, aber auch weitere Arten des Umgang. Neben den verschiedenen Umgangsarten wird in diesem Artikel auch der Begriff der tatsächlichen Gewalt erklärt.
Grundlagen
Allgemeines
- Zum Umgang mit Waffen gehören der Erwerb, Besitz oder das Führen, aber auch weitere Arten.
- Ein zentraler Begriff ist die tatsächliche Gewalt.
Weitere Begriffe
Grundsätze (§ 2 WaffG)
Neben der Volljährigkeit gibt es drei verwandte Grundsätze im Umgang mit Waffen und Munition. Sie teilen den Umgang in verbotene, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition ein.
Übersicht
Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die verschiedenen Arten des Umgangs mit Waffen und Munition.
Anlage 1 Abschnitt 3 in Bezug zu § 1 III WaffG
Führen und Transportieren
Erlaubnisfreies Führen („Transport“)
- Das erlaubnisfreie Führen oder einfach „Transport“ ist eine Sonderform des Führens.
- Für den Transport von Waffen gelten zwei Voraussetzungen:
- Der Transport muss außerdem im Zusammenhang mit dem Bedürfnis für den Besitz der Waffe stehen.
- Beispiel: Transport im verschlossenen Futteral
/Koffer zum Schießwettkampf
Schießstätte
- An Schießstätten werden Waffe nicht geführt, sondern besessen.
Verbringen
- Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis
- Durch Deutschland → Transporterlaubnis
- Von Deutschland (in die EU)
- Erlaubnis des EU-Landes für die Einfuhr der Waffe (Import)
- Erlaubnis der deutschen Behörde für das dauerhafte Verbringen (Export)
Mitnahme
- Für den Grenzübertritt mit einer Schusswaffe muss eine Erlaubnis eingeholt werden.
- Europäischer Feuerwaffenpass: Standardisiertes Waffenbesitzdokument der Europäischen Union
- Ausweisung des Waffenbesitzes
- Beantragung im Heimatland
- Erleichtert die Mitnahme der Schusswaffe in der EU für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen (z.B. Jagdreise)
Schießen
Was ist Schießen nach Waffengesetz?
- Abschießen von Geschossen aus einem Lauf mit Schusswaffen
- Abschießen von Kartuschenmunition (Platzpatronen)
- Abschießen von Wirkstoffen (z.B. Tränengas)
- Schießen mit den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (z.B. Armbrust, SRS-Waffen)
Was ist KEIN Schießen?
- Wenn die Gegenstände nicht Schusswaffen oder gleichgestellte Gegenstände sind, handelt es sich nicht um Schießen.
- Beispiele: Pfeil und Bogen, Böller (keine Gleichstellung mit Schusswaffen)
Schießstätten
- Schießstände bzw. Schießstätten sind behördlich genehmigt.
- Je nach Voraussetzungen der Schießstätte kann diese für unterschiedliche Geschossenergien zugelassen werden:
- Druckluftwaffen bis 7,5 Joule
- Kleinkaliber bis 200 Joule
- Großkaliber bis 7.000 Joule
- Das Schießen an Schießstätten bedarf keiner Genehmigung. Auch „einfache“ Besucher dürfen hier schießen.
- Munition kann zum sofortigen Verbrauch erworben werden.
Aufsichtspflicht
- Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen.
- Die Aufsichtsperson muss neben den „normalen“ Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit ...) auch noch die Sachkunde nach § 10 AWaffV erfüllen. Diese geht über die „einfache“ Sachkunde nach § 7 WaffG hinaus.
- Bei Beaufsichtigung von unter 14-Jährigen (Kinder) oder 14 bis 17-Jährigen (Jugendliche) ist eine Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit notwendig.
Schießerlaubnis
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist grundsätzlich verboten und wird erst durch einen Schießerlaubnisschein genehmigt.
- Die Auslegung des Bedürfnisses ist hier eher eng für eine konkrete Situation (z.B. Erlegen von Damwild im Gehege).
Verboten
- Eigenheim
/Wohngrundstück - Ausnahme: Schusswaffen mit Energien <7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die Geschosse das Gelände nicht verlassen können.
- Öffentlichkeit
- Schießen unter Alkoholeinfluss
Erlaubnisse
- Im Revier (für Jäger)
- Befugte Jagdausübung
- Jagdschutz
- Einschießen
- Jagdhundeausbildung
- Schießstand
Ausnahmen
Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung
MerkeDie Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis.
Gewerblich (§ 21 WaffG)
- Waffenherstellungserlaubnis → erlaubt die gewerbliche Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition
- Waffenhandelserlaubnis → erlaubt den Handel mit Schusswaffen und Munition
- Zwingende Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis
- (Erfüllung der entsprechenden Handwerksordnung)
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet
Nicht-Gewerblich
Schusswaffen (§ 26 WaffG)
- Erlaubnisschein → erlaubt die nicht-gewerbliche Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
- Befristung auf maximal drei Jahre
- Beschränkung auf bestimmte Zahlen und Arten von Schusswaffen und wesentlichen Teilen
- Geringfügige Änderungen (insbesondere an Schaft, Abzug oder an der Zieleinrichtung) sind keine Bearbeitung oder Instandsetzung
- Sie dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden
Geringfügige Änderungen an Schaft oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.
Munition (§ 27 SprengG)
- Behandlung im Sprengstoffgesetz
- Nicht-gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis
- z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Gültigkeit der Erlaubnis maximal fünf Jahre
- Absolute Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkundenachweis → Lehrgang mit Zeugnis oder Prüfungsnachweis (§ 9 SprengG)
- Bedürfnis
- Relative Voraussetzungen
- Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meldung in deutschem Rechtsgebiet
Waffenerbschaft
Allgemeines
- § 20 WaffG
- Regelt Erwerb und Besitz durch Erbfall
Anforderungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Volljährigkeit
Besonderheiten
- Erbe ist ausgenommen vom Sachkundenachweis und Bedürfnisprinzip
- Bei Erfüllung des Bedürfnisses (Jagdscheininhaber) → kein Blockiersystem
Pflichten
- Unverzügliche Anzeigepflicht
- Eintragung in Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats
Weitere Anzeigepflichten (§ 37 WaffG)
Maßnahmen bei Anzeige
- Sicherstellung
- Unbrauchbarmachung
- Überlassung an Berechtigten