Zusammenfassung
Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören neben der Volljährigkeit auch persönliche Eigenschaften und die Sachkunde. Entscheiden ist außerdem das Bedürfnis, welches häufig an eine Interessengruppe wie Jäger oder Sportschützen gebunden ist.
Grundlagen
Allgemeines
- Erinnere: Einer der Grundsätze im Umgang mit Waffen ist, dass es erlaubnispflichtige Waffen und Munition gibt.
- Der Umgang mit diesen erlaubnispflichtigen Waffen bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
- Für die Ausstellung der Erlaubnis ist die Behörde verantwortlich, in welcher der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
- Es gelten einige Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
- Siehe auch: Spezielle Ausnahmen vom Volljährigkeitsgrundsatz
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
- Bedürfnis (§ 8 WaffG)
- Haftpflichtversicherung (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Überprüfung der Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung alle 3 Jahre (§ 4 III WaffG)
- Haftpflichtversicherung alle 3 Jahre (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
- Bedürfnis alle 5 Jahre (§ 4 IV WaffG)
Volljährigkeit
Grundsatz
- Mindestalter von 18 Jahren für waffenrechtliche Erlaubnisse
- Es gibt einige Ausnahmen vom Grundsatz der Volljährigkeit. Auf diese gehen wir nun genauer ein.
Generelle Ausnahmen (§ 3 WaffG)
- Jugendliche in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
- Unter Aufsicht eines Weisungsbefugten
- Geprüfte Reizstoffsprühgeräte
- Ausnahmeregelungen in besonderen Fällen
Spezielle Ausnahmen
Jagd (§ 13 VII-VIII WaffG)
- Jugendjagdscheininhaber
- Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
- Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
- Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
- Jägerausbildung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
- Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG)
- Unter Obhut einer Aufsichtsperson
- Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
- Nur auf Schießstätten
- Alter
- <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
- ≥12 Jahre: Druckluft-, Federdruckwaffen (Luftgewehre), keine Armbrüste
- 14 – 16 Jahre (nur Langwaffen)
- bis zu Kaliber 5,6 mm lfB (.22 I.r.)
- mit Randfeuerzündung, Mündungsenergie <200 J und bis Kaliber 12 bei Flinten
- Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12
- Jägerausbildung → Jagdwaffen (Berechtigungsbescheinigung ist mitzuführen)
- ≥ 16 Jahre: Ohne besondere Obhut und ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers
Zuverlässigkeit
Allgemeines
- Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
- Es wird unterschieden zwischen:
- Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen
- Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
- Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
- Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
- Waffen müssen an einen Berechtigen überlassen werden.
- Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz
Absolute Unzuverlässigkeit
- Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
- Für ein Verbrechen (Vorsatz)
- Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
- Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit Waffen oder Munition
- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
- Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
- Überlassen an Personen ohne Berechtigung
Relative Unzuverlässigkeit
- Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
- Für eine vorsätzliche Straftat
- Für eine fahrlässige Straftat
- Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
- Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
- Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
- Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
Persönliche Eignung
Allgemeines
- Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
- Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind Abzulehnen
Fehlende persönliche Eignung
- Geschäftsunfähigkeit
- Alkoholabhängigkeit
/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit - Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition
Sonderfälle
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
- Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
- Antragssteller <25 Jahren → Medizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
- Ausnahme: Sportschützen, Jäger und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)
Sachkunde
Allgemeines
- Dient der Gefahrenvorbeugung
- Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände
Nachweis
- Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
- Jäger: Nachweis mit Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
- Büchsenmacher: Nachweis mit erfolgreichem Ablegen der Gesellenprüfung
- Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
- Kenntnis von Rechtsvorschriften
- Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
- Sicherer Umgang mit Waffen und Munition
Fachkunde
- Neben der Sachkunde gibt es die Fachkunde, welche für den Handel mit Waffen benötigt wird.
- Für die Fachkunde gelten umfangreichere Anforderungen als für die Sachkunde.
Bedürfnis
Allgemeines
- Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Waffenbesitz reduzieren.
- Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
- Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
- In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Inhabers der Erlaubnis verlangt werden.
Interessensgruppen
- Jäger (§ 13 WaffG)
- Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
- Brauchtumsschützen
- Sammler
- Sachverständige
- Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)
- Waffenhersteller und -händler
- Bewachungsunternehmer
Sportschützen
- Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
- ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
- Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
- Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.