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Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse

Waffenrechtliche Erlaubnisse

Zusammenfassung

Der ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören neben der Volljährigkeit auch persönliche Eigenschaften und die Sachkunde. Entscheiden ist außerdem das Bedürfnis, welches häufig an eine Interessengruppe wie oder Sportschützen gebunden ist.

Grundlagen

Allgemeines

  • Erinnere: Einer der Grundsätze im ist, dass es erlaubnispflichtige und gibt.
  • Der Umgang mit diesen erlaubnispflichtigen bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
  • Für die Ausstellung der Erlaubnis ist die Behörde verantwortlich, in welcher der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • Es gelten einige Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Voraussetzungen

Überprüfung der Voraussetzungen

Volljährigkeit

Grundsatz

  • Mindestalter von 18 Jahren für waffenrechtliche Erlaubnisse
  • Es gibt einige Ausnahmen vom Grundsatz der Volljährigkeit. Auf diese gehen wir nun genauer ein.

Generelle Ausnahmen (§ 3 WaffG)

  1. Jugendliche in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
    • Unter Aufsicht eines Weisungsbefugten
  2. Geprüfte Reizstoffsprühgeräte
  3. Ausnahmeregelungen in besonderen Fällen

Spezielle Ausnahmen

  1. Jugendjagdscheininhaber
  2. Jägerausbildung
    • Mindestalter 14 Jahre
    • Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten
    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen

MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

Schießstätten (§ 27 III-VII WaffG)

  • Unter Obhut einer Aufsichtsperson
  • Einverständnis des Aufsichtsberechtigten
  • Nur auf Schießstätten
  • Alter
    • <12 Jahre: Leistungssport bei körperlicher und geistiger Eignung
    • ≥12 Jahre: Druckluft-, (Luftgewehre), keine Armbrüste
    • 14 – 17 Jahre (nur
    • ≥ 17 Jahre: Ohne besondere Obhut und ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers

Zuverlässigkeit

Allgemeines

  • Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
  • Es wird unterschieden zwischen:
    • Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen
    • Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
  • Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der
  • Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz

Absolute Unzuverlässigkeit

  • Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
    • Für ein (Vorsatz)
    • Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
  • Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit oder
    • Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
    • Bedenklicher Umgang und
    • an Personen ohne Berechtigung

Relative Unzuverlässigkeit

  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
    • Für eine vorsätzliche Straftat
    • Für eine fahrlässige Straftat
      • Mit Bezug zu und
      • Mit Gemeingefährlichkeit (Trunkenheit im Straßenverkehr)
    • Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
  • Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)

Persönliche Eignung

Allgemeines

  • Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
  • Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind Abzulehnen

Fehlende persönliche Eignung

  • Geschäftsunfähigkeit
  • Alkoholabhängigkeit/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
  • Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen und

Sonderfälle

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
  • Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
  • Antragssteller <25 JahrenMedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
    • Ausnahme: Sportschützen, und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)

Sachkunde

Allgemeines

  • Dient der Gefahrenvorbeugung
  • Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände

Nachweis

Fachkunde

  • Neben der Sachkunde gibt es die Fachkunde, welche für den Handel mit benötigt wird.
  • Für die Fachkunde gelten umfangreichere Anforderungen als für die Sachkunde.

Bedürfnis

Allgemeines

  • Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Waffenbesitz reduzieren.
  • Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
  • Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
  • In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Inhabers der Erlaubnis verlangt werden.

Interessensgruppen

  • (§ 13 WaffG)
  • Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
  • Brauchtumsschützen
  • Sammler
  • Sachverständige
  • Gefährdete Personen Mehrgefährdung)
  • Waffenhersteller und -händler
  • Bewachungsunternehmer

Sportschützen

  • Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
    • ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
    • der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
  • Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Zweckbindung

  • und müssen dem Zweck des Bedürfnisses entsprechen.
  • Das heißt, eine beantragte muss sich eignen und erforderlich sein, um das Bedürfnis zu bedienen.

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