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Zusammenfassung

Zum Umgang mit Waffen gehören der Erwerb, Besitz oder das Führen, aber auch weitere Arten des Umgang. Neben den verschiedenen Umgangsarten wird in diesem Artikel auch der Begriff der tatsächlichen Gewalt erklärt.

Grundlagen

Allgemeines

  • Zum Umgang mit Waffen gehören der Erwerb, Besitz oder das Führen, aber auch weitere Arten.
  • Ein zentraler Begriff ist die tatsächliche Gewalt.
    • Tatsächliche Gewalt: Möglichkeit, auf eine oder zugreifen zu können.
      • Beispiele: Entgegennehmen, Leihen, Finden und Stehlen → Ausübung der tatsächlichen Gewalt

Weitere Begriffe

BegriffErklärung
mit Patronen im oder im eingeführten
(es befinden sich Patronen oder in der (auch wenn sie nicht gespannt ist).
Nicht-schussbereitEntladende ohne Patronen in oder
Lässt sich unmittelbar in den Anschlag bringen
Nicht-zugriffsbereitMitführen in verschlossenem Behältnis

Grundsätze (§ 2 WaffG)

Neben der Volljährigkeit gibt es drei verwandte Grundsätze im Umgang mit Waffen und . Sie teilen den Umgang in verbotene, erlaubnispflichtige und und ein.

  1. Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr)
  2. Verbotene und (Anhang 2 Abschnitt 1)
  3. Erlaubnispflichtige und (Anhang 2 Abschnitt 2)
  4. Ganz oder teilweise erlaubnisfreie und

Übersicht

Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die verschiedenen Arten des Umgangs mit und .

BegriffDefinitionBeispiele
Erlangen der über oder Aufnehmen oder Finden von
Ausübung der über oder im Tresor
Einräumen der an jemand anderen übergibt Zweitschlüssel des Tresors an seinen Jägersohn
Ausübung der über eine außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Bezirks oder außerhalb einer SchießstätteAls im Revier oder beim zum Schießwettkampf
über die Grenze mit dem Ziel des Verbleibs oder des BesitzwechselsVerkauf einer nach England
über die Grenze zur Verwendung ohne dauerhaften VerbleibSchießwettkampf im Ausland
SchießenAbschuss von durch einen mit einer Schusswaffe (gilt auch für , Reizmunition und Pyrotechnikmunition) Schießstand, Jagd
von oder Gewerbsmäßiges Wiederladen von Patronenhülsen
Verkürzung des Laufs, Änderung der Schussfolge, Änderung des Kalibers, Austausch , unbrauchbar machen der Verkürzung der
Wiederherstellung der Schussfähigkeit (Brauchbarkeit)
Unbrauchbar machenDurchführung von Maßnahmen nach Durchführungsverordnung der EU
HandelAn-/Verkauf oder Vermittlung für einen wirtschaftlichen Vorteil Handelsplattformen

Führen und Transportieren

Erlaubnisfreies Führen („Transport“)

  • Das erlaubnisfreie Führen oder einfach „Transport“ ist eine Sonderform des Führens.
  • Für den Transport von gelten zwei Voraussetzungen:
    1. Nicht schussbereite
  • Der Transport muss außerdem im Zusammenhang mit dem für den Besitz der stehen.
  • Beispiel: Transport im verschlossenen Futteral/Koffer zum Schießwettkampf

Schießstätte

  • An Schießstätten werden nicht geführt, sondern besessen.

Verbringen

  1. Nach Deutschland → Einfuhrerlaubnis
  2. Durch Deutschland → Transporterlaubnis
  3. Von Deutschland (in die EU)
    1. Erlaubnis des EU-Landes für die Einfuhr der (Import)
    2. Erlaubnis der deutschen Behörde für das dauerhafte Verbringen (Export)

Mitnahme

  • Für den Grenzübertritt mit einer Schusswaffe muss eine Erlaubnis eingeholt werden.
  • Europäischer Feuerwaffenpass: Standardisiertes Waffenbesitzdokument der Europäischen Union
    • Ausweisung des Waffenbesitzes
    • Beantragung im Heimatland
    • Erleichtert die Mitnahme der Schusswaffe in der EU für , Sportschützen und Brauchtumsschützen (z.B. Jagdreise)

Schießen

Was ist Schießen nach Waffengesetz?

Was ist KEIN Schießen?

Schießstätten

  • Schießstände bzw. Schießstätten sind behördlich genehmigt.
  • Je nach Voraussetzungen der Schießstätte kann diese für unterschiedliche Geschossenergien zugelassen werden:
  • Das Schießen an Schießstätten bedarf keiner Genehmigung. Auch „einfache“ Besucher dürfen hier schießen.
  • kann zum sofortigen Verbrauch erworben werden.

Aufsichtspflicht

  • Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen.
  • Die Aufsichtsperson muss neben den „normalen“ Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen (Volljährigkeit, ...) auch noch die nach § 10 AWaffV erfüllen. Diese geht über die „einfache“ nach § 7 WaffG hinaus.
  • Bei Beaufsichtigung von unter 14-Jährigen (Kinder) oder 14 bis 17-Jährigen (Jugendliche) ist eine Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit notwendig.

Schießerlaubnis

  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist grundsätzlich verboten und wird erst durch einen Schießerlaubnisschein genehmigt.
  • Die Auslegung des Bedürfnisses ist hier eher eng für eine konkrete Situation (z.B. Erlegen von Damwild im Gehege).

Verboten

  • Eigenheim/Wohngrundstück
    • Ausnahme: mit Energien <7,5 Joule dürfen auf Privatgelände verwendet werden, wenn die das Gelände nicht verlassen können.
  • Öffentlichkeit
  • Schießen unter Alkoholeinfluss

Erlaubnisse

  • Im Revier (für
    • Befugte Jagdausübung
    • Jagdschutz
    • Einschießen
    • Jagdhundeausbildung
  • Schießstand

Ausnahmen

  • Rechtliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Rechtfertigungsgründe (nach StGB): , ,

Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung

MerkeDie Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von oder bedarf in der Regel einer Erlaubnis.

Gewerblich (§ 21 WaffG)

  • Waffenherstellungserlaubnis → erlaubt die gewerbliche Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von und
  • Waffenhandelserlaubnis → erlaubt den Handel mit und
  • Zwingende Voraussetzungen
  • Relative Voraussetzungen
    • Deutsche Staatsbürgerschaft
    • Meldung in deutschem Rechtsgebiet

Nicht-Gewerblich

Schusswaffen (§ 26 WaffG)

  • Erlaubnisschein → erlaubt die nicht-gewerbliche Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von
  • Geringfügige Änderungen (insbesondere an , oder an der Zieleinrichtung) sind keine Bearbeitung oder Instandsetzung
    • Sie dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden

Geringfügige Änderungen an oder Zieleinrichtung sind keine Bearbeitung im Sinne des Waffengesetzes und dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.

Munition (§ 27 SprengG)

  • Behandlung im Sprengstoffgesetz
  • Nicht-gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis
    • z.B. Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
  • Gültigkeit der Erlaubnis maximal fünf Jahre
  • Absolute Voraussetzungen
  • Relative Voraussetzungen
    • Deutsche Staatsbürgerschaft
    • Meldung in deutschem Rechtsgebiet

Waffenerbschaft

Allgemeines

Anforderungen

Besonderheiten

  • Erbe ist ausgenommen vom und Bedürfnisprinzip
  • Bei Erfüllung des Bedürfnisses (Jagdscheininhaber) → kein Blockiersystem

Pflichten

Weitere Anzeigepflichten (§ 37 WaffG)

  1. Erbfolge (s.o.)
  2. Fund → Fundanzeige
  3. Amtliche Verwalter (Nachlass, Insolvenz)
  4. Verlust von , oder Erlaubnisurkunde (z.B.
Maßnahmen bei Anzeige
  1. Sicherstellung
  2. Unbrauchbarmachung
  3. Überlassung an Berechtigten

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