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Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse

Zusammenfassung

Der ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören neben der Volljährigkeit auch persönliche Eigenschaften und die . Entscheiden ist außerdem das , welches häufig an eine Interessengruppe wie oder Sportschützen gebunden ist.

Grundlagen

Allgemeines

  • Erinnere: Einer der Grundsätze im ist, dass es erlaubnispflichtige und gibt.
  • Der Umgang mit diesen erlaubnispflichtigen bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
  • Für die Ausstellung der Erlaubnis ist die Behörde verantwortlich, in welcher der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • Es gelten einige Voraussetzungen für eine .

Voraussetzungen

Überprüfung der Voraussetzungen

Altersgrenzen im Waffengesetz

Grundsatz

  • Der oder ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet (§ 2 WaffG).
  • Ausnahmen: Für Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14–17 Jahre) gelten Sonderregelungen in der Ausbildung zum oder für den Umgang auf Schießstätten (§§ 3, 13, 27 WaffG).
  • Reizstoffsprühgeräte: Ab 14 Jahren Umgang erlaubt (§ 3 WaffG).
  • von :
    • Ab 21 Jahren: Der von zum sportlichen Schießen ist möglich.
      • Voraussetzung: Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses, das die geistige Eignung bestätigt (§ 14 WaffG).
    • Ab 25 Jahren: Der von ist ohne ein solches Zeugnis möglich (§ 6 WaffG).
    • Ausnahme für : von für die Jagdausübung ab 18 Jahren möglich. sind von der Vorlage eines Zeugnisses zur geistigen Eignung befreit (§ 13 WaffG).

Druckluft- und Federdruckwaffen

Alter

Besonderheiten

< 12 Jahren

  • Nur mit ärztlicher Bescheinigung und Anwesenheit eines Sorgeberechtigten.
  • Geeignete Aufsichtsperson erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 12 Jahren

  • Mit Einverständniserklärung oder Anwesenheit eines Sorgeberechtigten.
  • Geeignete Aufsichtsperson erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 14 Jahren

  • Obhutspflicht entfällt (§ 27 WaffG).

Ab 16 Jahren

  • Einverständniserklärung oder Anwesenheit eines Sorgeberechtigten weiterhin erforderlich.

Ab 18 Jahren

Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm (.22 lr) und Flinten bis Kaliber 12

Alter

Besonderheiten

Ab 14 Jahren

  • Erlaubt in Schießstätten mit Einwilligung eines Sorgeberechtigten (§ 27 WaffG).
  • Geeignete Aufsichtsperson erforderlich.

Ab 16 Jahren

  • Obhutspflicht entfällt (§ 27 WaffG).

Ab 18 Jahren

Jugendjagdschein und Jägerausbildung

Alter

Besonderheiten

Ab 14 Jahren

  • Umgang mit nicht schussbereiten im Rahmen der Jagdausbildung erlaubt (§ 13 WaffG).
  • Schießen im Rahmen der Jagdausbildung gestattet.
  • Erlaubnis der Ausbildungsleitung und Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Ab 18 Jahren

Schießstätten

  • Unter Obhut einer Aufsichtsperson
  • Einverständnis des Sorgeberechtigten

Alter

Besonderheiten

< 12 Jahren

  • Teilnahme am Leistungssport mit erlaubt, wenn die körperliche und geistige Eignung nachgewiesen wird.
  • Zustimmung eines Sorgeberechtigten erforderlich (§ 27 WaffG).

Ab 12 Jahren

  • Schießen mit Druckluft- oder erlaubt.
  • Geeignete Aufsichtsperson notwendig.

Ab 14 Jahren

Ab 16 Jahren

  • Schießen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten, aber unter Aufsicht des Schießstättenbetreibers erlaubt.

Ab 18 Jahren

Ausnahmen für Jäger (§ 13 VII-VIII WaffG)

  1. Jugendjagdscheininhaber
  2. Jägerausbildung
    • Mindestalter 14 Jahre
    • Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten
    • Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen

MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.

Zuverlässigkeit

Allgemeines

Absolute Unzuverlässigkeit

  • Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
    • Für ein (Vorsatz)
    • Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
  • Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit oder
    • Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
    • Bedenklicher Umgang und
    • an Personen ohne Berechtigung

Relative Unzuverlässigkeit

  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
    • Für eine vorsätzliche Straftat
    • Für eine fahrlässige Straftat
      • Mit Bezug zu und
      • Mit Gemeingefährlichkeit (Trunkenheit im Straßenverkehr)
    • Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
  • Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)

Persönliche Eignung

Allgemeines

Fehlende persönliche Eignung

  • Geschäftsunfähigkeit
  • Alkoholabhängigkeit/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
  • Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen und

Sonderfälle

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
  • Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
  • Antragssteller <25 JahrenMedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
    • Ausnahme: Sportschützen, und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)

Sachkunde

Allgemeines

  • Dient der Gefahrenvorbeugung
  • Anpassung an und erforderliche Gegenstände

Nachweis

Fachkunde

  • Neben der gibt es die Fachkunde, welche für den Handel mit benötigt wird.
  • Für die Fachkunde gelten umfangreichere Anforderungen als für die .

Bedürfnis

Allgemeines

  • Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Waffenbesitz reduzieren.
  • Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
  • Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
  • In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Inhabers der Erlaubnis verlangt werden.

Interessensgruppen

  • (§ 13 WaffG)
  • Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
  • Brauchtumsschützen
  • Sammler
  • Sachverständige
  • Gefährdete Personen Mehrgefährdung)
  • Waffenhersteller und -händler
  • Bewachungsunternehmer

Sportschützen

  • Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
    • ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
    • der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
  • Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Zweckbindung

  • und müssen dem Zweck des Bedürfnisses entsprechen.
  • Das heißt, eine beantragte muss sich eignen und erforderlich sein, um das zu bedienen.

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