Zusammenfassung
Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören neben der Volljährigkeit auch persönliche Eigenschaften und die Sachkunde. Entscheiden ist außerdem das Bedürfnis, welches häufig an eine Interessengruppe wie Jäger oder Sportschützen gebunden ist.
Grundlagen
Allgemeines
- Erinnere: Einer der Grundsätze im Umgang mit Waffen ist, dass es erlaubnispflichtige Waffen und Munition gibt.
- Der Umgang mit diesen erlaubnispflichtigen Waffen bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
- Für die Ausstellung der Erlaubnis ist die Behörde verantwortlich, in welcher der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
- Es gelten einige Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
- Siehe: Altersgrenzen im Waffengesetz
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
- Bedürfnis (§ 8 WaffG)
- Haftpflichtversicherung (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Überprüfung der Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung alle 3 Jahre (§ 4 III WaffG)
- Haftpflichtversicherung alle 3 Jahre (für Waffenschein oder Schießerlaubnis)
- Bedürfnis alle 5 Jahre (§ 4 IV WaffG)
Altersgrenzen im Waffengesetz
Grundsatz
- Der Umgang mit Waffen oder Munition ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet (§ 2 WaffG).
- Ausnahmen: Für Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14–17 Jahre) gelten Sonderregelungen in der Ausbildung zum Jäger oder für den Umgang auf Schießstätten (§§ 3, 13, 27 WaffG).
- Reizstoffsprühgeräte: Ab 14 Jahren Umgang erlaubt (§ 3 WaffG).
- Erwerb von Schusswaffen:
- Ab 21 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen zum sportlichen Schießen ist möglich.
- Voraussetzung: Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses, das die geistige Eignung bestätigt (§ 14 WaffG).
- Ab 25 Jahren: Der Erwerb von Schusswaffen ist ohne ein solches Zeugnis möglich (§ 6 WaffG).
- Ausnahme für Jäger: Erwerb von Schusswaffen für die Jagdausübung ab 18 Jahren möglich. Jäger sind von der Vorlage eines Zeugnisses zur geistigen Eignung befreit (§ 13 WaffG).
Druckluft- und Federdruckwaffen
Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm (.22 lr) und Flinten bis Kaliber 12
Jugendjagdschein und Jägerausbildung
Schießstätten
- Unter Obhut einer Aufsichtsperson
- Einverständnis des Sorgeberechtigten
Ausnahmen für Jäger (§ 13 VII-VIII WaffG)
- Jugendjagdscheininhaber
- Keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
- Ohne Erlaubnis Umgang (erwerben, besitzen, führen, schießen) für die Dauer der Jagd
- Ohne Erlaubnis nicht schussbereites Führen im Randbereich der Jagd
- Jägerausbildung
- Mindestalter 14 Jahre
- Ohne Erlaubnis Umgang unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung mit nicht schussbereiten Waffen
- Berechtigungsbescheinigung: Erlaubnisvon Ausbildungsleiter und Sorgeberechtigtem bei Minderjährigen
MerkeEin Jugendjagdscheininhaber ist immer auf eine Leihwaffe angewiesen, welche nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson genutzt werden darf.
Zuverlässigkeit
Allgemeines
- Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
- Es wird unterschieden zwischen:
- Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen
- Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
- Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
- Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
- Waffen müssen an einen Berechtigen überlassen werden.
- Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz
Absolute Unzuverlässigkeit
- Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
- Für ein Verbrechen (Vorsatz)
- Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
- Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit Waffen oder Munition
- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
- Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
- Überlassen an Personen ohne Berechtigung
Relative Unzuverlässigkeit
- Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
- Für eine vorsätzliche Straftat
- Für eine fahrlässige Straftat
- Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
- Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
- Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
- Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
Persönliche Eignung
Allgemeines
- Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
- Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind Abzulehnen
Fehlende persönliche Eignung
- Geschäftsunfähigkeit
- Alkoholabhängigkeit
/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit - Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition
Sonderfälle
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
- Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
- Antragssteller <25 Jahren → Medizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
- Ausnahme: Sportschützen, Jäger und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)
Sachkunde
Allgemeines
- Dient der Gefahrenvorbeugung
- Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände
Nachweis
- Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
- Jäger: Nachweis mit Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
- Büchsenmacher: Nachweis mit erfolgreichem Ablegen der Gesellenprüfung
- Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
- Kenntnis von Rechtsvorschriften
- Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
- Sicherer Umgang mit Waffen und Munition
Fachkunde
Bedürfnis
Allgemeines
- Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Waffenbesitz reduzieren.
- Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
- Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
- In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Inhabers der Erlaubnis verlangt werden.
Interessensgruppen
- Jäger (§ 13 WaffG)
- Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
- Brauchtumsschützen
- Sammler
- Sachverständige
- Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)
- Waffenhersteller und -händler
- Bewachungsunternehmer
Sportschützen
- Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
- ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
- Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
- Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.