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Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse

Waffenrechtliche Erlaubnisse
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Zusammenfassung

Der ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören neben der Volljährigkeit auch persönliche Eigenschaften und die Sachkunde. Entscheiden ist außerdem das Bedürfnis, welches häufig an eine Interessengruppe wie oder Sportschützen gebunden ist.

Grundlagen

Allgemeines

  • Erinnere: Einer der Grundsätze im ist, dass es erlaubnispflichtige und gibt.
  • Der Umgang mit diesen erlaubnispflichtigen bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
  • Für die Ausstellung der Erlaubnis ist die Behörde verantwortlich, in welcher der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • Es gelten einige Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Voraussetzungen

  1. Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
    • Siehe auch:
  2. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  3. Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
  4. Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
  5. Bedürfnis (§ 8 WaffG)
  6. Haftpflichtversicherung (für oder
  7. Nachweis der sicheren

Überprüfung der Voraussetzungen

Zuverlässigkeit

Allgemeines

  • Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
  • Es wird unterschieden zwischen:
    • Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → Unwiderlegbar, eine waffenrechtliche Erlaubnis ist abzulehnen
    • Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → In der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
  • Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der
  • Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz

Absolute Unzuverlässigkeit

  1. Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
    • Für ein (Vorsatz)
    • Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
  2. Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit oder
    • Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
    • Bedenklicher Umgang und
    • an Personen ohne Berechtigung

Relative Unzuverlässigkeit

  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
    • Für eine vorsätzliche Straftat
    • Für eine fahrlässige Straftat
      • Mit Bezug zu und
      • Mit Gemeingefährlichkeit (Trunkenheit im Straßenverkehr)
    • Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
  • Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)

Persönliche Eignung

Allgemeines

  • Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
  • Fehlende persönliche Eignung → Kein Ermessensspielraum, waffenrechtliche Erlaubnisse sind Abzulehnen

Fehlende persönliche Eignung

  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Alkoholabhängigkeit/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
  3. Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen und

Sonderfälle

  1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
  2. Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
  3. Antragssteller <25 JahrenMedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
    • Ausnahme: Sportschützen, und Dienstwaffenträger (Polizei, Zoll)

Sachkunde

Allgemeines

  • Dient der Gefahrenvorbeugung
  • Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände

Nachweis

  1. Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
    • : Nachweis mit Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
    • Büchsenmacher: Nachweis mit erfolgreichem Ablegen der Gesellenprüfung
  2. Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
    1. Kenntnis von Rechtsvorschriften
    2. Waffentechnik und Verhalten von
    3. Sicherer Umgang mit und

Fachkunde

  • Neben der Sachkunde gibt es die Fachkunde, welche für den Handel mit benötigt wird.
  • Für die Fachkunde gelten umfangreichere Anforderungen als für die Sachkunde.

Bedürfnis

Allgemeines

  • Der Nachweis eines Bedürfnisses soll den Waffenbesitz reduzieren.
  • Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
  • Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
  • In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Inhabers der Erlaubnis verlangt werden.

Interessensgruppen

  • ( § 13 WaffG)
  • Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
  • Brauchtumsschützen
  • Sammler
  • Sachverständige
  • Gefährdete Personen Mehrgefährdung)
  • Waffenhersteller und -händler
  • Bewachungsunternehmer

Sportschützen

  • Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
    • ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
    • der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
  • Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Zweckbindung

  • und müssen dem Zweck des Bedürfnisses entsprechen.
  • Das heißt, eine beantragte muss sich eignen und erforderlich sein, um das Bedürfnis zu bedienen.

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