Zusammenfassung
Im Umgang mit Waffen ist die Erlangung einer Erlaubnis in aller Regel die Pflicht. Für den Erwerb sind einige erlaubnisfreie Waffen von dieser Pflicht ausgenommen. Jäger erlangen durch das Bestehen der Jägerprüfungen außerordentliche Privilegien im Umgang mit Waffen.
Grundlagen
Allgemeines
- Der Umgang mit Waffen bedarf einer Erlaubnis.
- Ausnahme: Das Überlassen von Waffen benötigt keine Erlaubnis.
- Je nach der Art des Umgangs unterscheiden sich die Erlaubnisse voneinander.
MerkeDer Umgang mit Waffen ist erlaubnispflichtig.
Übersicht
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen → Waffenbesitzkarte (§ 10 I, II WaffG)
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition → WBK, Eintragung in die WBK oder Munitionserwerbsschein (§ 10 III WaffG)
- Erlaubnis zum Führen einer Waffe→ Blauer Waffenschein (§ 10 IV WaffG)
- Erlaubnis zum Schießen → Erlaubnisschein (§ 10 V WaffG)
Ausweispflicht
Beim Umgang mit Waffen muss sich der Besitzer ausweisen können. Je nach Art des Umgangs sind hierfür unterschiedliche Ausweisdokumente notwendig. Diese sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Allgemeines
- Es wird zwischen drei verschiedenen Waffenbesitzkarten unterschieden.
- Grüne WBK
- Gelbe WBK für Sportschützen
- Rote WBK für Sammler und Sachverständige
- Eine WBK erlaubt den Erwerb und Besitz von eingetragenen Waffen und Munition.
- Die Besitzerlaubnis gilt zeitlich unbegrenzt.
- Die Erlaubnis zum Erwerb erfolgt durch einen Voreintrag in der WBK.
- Die Erwerbserlaubnis gilt für 1 Jahr nach Voreintrag.
- Die Erlaubnis zum Erwerb von Munition ist in der WBK gesondert zu erteilen.
Angaben
Anzeigefrist
- Eintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb von Waffen
- Fristverzug → Bußgeld und Hinterfragung der Zuverlässigkeit (§ 53 I WaffG, Nr. 5 und 7)
- Bei Verlust von WBK oder Waffe unverzügliche Meldung an zuständige Behörde
Gelbe Waffenbesitzkarte
- Die WBK für Sportschützen wird umgangssprachlich als „Gelbe WBK“ bezeichnet.
- Erlaubt den Erwerb von:
- Einzelladern
- Repetierern mit gezogenen Läufen
- Perkussionswaffen
- Munition für eingetragene Waffen
Rote Waffenbesitzkarte
- Die WBK für Sammler und Sachverständige wird als „Rote WBK“ bezeichnet.
- Für die Anerkennung als Sammler gelten strenge Vorgaben.
- Das Bedürfnis muss durch die systematische Bedeutsamkeit der Sammlung gut begründet werden.
- Sachverständige dürfen in ihrer Tätigkeit Schusswaffen jeder Art erwerben.
WBK für mehrere Personen
- Die Benennung eines Vereins in der WBK ist möglich (Schießsportverein, jagdliche Vereinigung).
- Mit der Eintragung muss einer verantwortliche Person festgelegt werden.
Munitionserwerbsschein
Waffenschein
Allgemeines
- Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen)
- Geltungsdauer bis drei Jahre
- Geltungsbereich beschränkt auf Bedürfnisbereich
- Voraussetzungen an das Bedürfnis für einen Waffenschein
- Besondere Mehrgefährdung der Person
- Zweckbindung: Die konkrete Schusswaffe muss eine konkrete Gefahr vermindern.
- Einzige zumutbare Möglichkeit
Personengruppen
- Gefährdete Personen müssen weit mehr als die Allgemeinbevölkerung in Bezug auf Leib und Leben gefährdet sein. Außerdem muss die Gefahr durch den Erwerb und Besitz von Schusswaffen abwendbar sein.
- Bewachungsunternehmen unterliegen einer strengen Zweckbindung im Sinne ihres sichernden Auftrage zur Verwendung von Schusswaffen.
Kleiner Waffenschein
- Berechtigt zum Führen von SRS-Waffen mit Zulassungszeichen „PTB im Kreis“
- Bedingungen
- Mindestalter → Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung sind nicht notwendig.
- Außerdem müssen Personalausweise oder Pass mitgeführt werden.
Schießerlaubnis
- Eine Schießerlaubnis wird nur in wenigen Ausnahmesituation erteilt.
- Sie erlaubt das Schießen außerhalb von Schießstätten.
- Ausstellung für Brauchtumsschützen oder für das Erlegen von Wild in Gehegen
Besondere Personengruppen
Sportschützen
Jäger
Allgemeines
- Jäger: Person, die einen gültigen Jagdschein besitzt
- Aus dem Jagdschein leitet sich beim Jäger direkt das Bedürfnis ab.
- Unbegrenzte Anzahl an Langwaffen
- Zwei Kurzwaffen
- Jägerprüfung → Geistige Eignung
- Zweckbindung → Jagdausübung, Schießübungen, Schießwettkämpfe
Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte)
- Von Waffen (§ 13 III WaffG)
- Langwaffen und Schalldämpfer → Erwerb mit Jagdschein → Eintragung in WBK innerhalb von zwei Wochen
- Ein Voreintrag ist nicht notwendig.
- Schriftliche Meldung des Erwerbs an örtliche Erlaubnisbehörde
- Unbegrenzte Zahl an Langwaffen
- Kurzwaffen → Voreintragung der gewünschten Kurzwaffe in WBK (1 Jahr gültig) → maximal zwei Kurzwaffen
- Bei besonderem Bedürfnis kann auch der Erwerb weiterer Kurzwaffen beantragt werden.
- Leihe von Jagdwaffen → mit Jagdschein möglich (Gleichstellung mit WBK)
- Von Munition (§ 13 V WaffG) → unbegrenzte Mengen
- Langwaffenmunition → Erwerbsberechtigung nicht notwendig (Jagdschein genügt)
- Kurzwaffenmunition → Erwerbsberechtigung notwendig (Eintrag in WBK oder Munitionserwerbserlaubnis)
Führen und Schießen (Jagdschein)
- Jagdschein erlaubt das schussbereite und zugriffsbereite Führen von Waffen
- Nur im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung
- Beispiele
- Befugte Jagdausübung
- Einschießen im Revier
- Ausbildung von Jagdhunden im Revier
- Jagdschutz und Forstschutz
Führen (Jagdschein)
- Zugriffsbereit, nicht schussbereit
- Beispiele: unmittelbare Begleitung des Bedürfnisses (z. B. Hin-
/Rückweg zum Revier) - Vorsicht: Transport der Waffe muss nicht zugriffsbereit erfolgen (z.B. im Futteral oder Koffer)
Weitere Personengruppen
- Brauchtumsschützen weisen ihr Bedürfnis mit einer Bescheinigung ihrer Schützenvereinigung nach.