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Verbote nach Waffengesetz

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Zusammenfassung

Durch das Waffengesetz sind diverse und aufgrund der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung verboten. Zu diesen gehören insbesondere vollautomatische und Vorderschaftrepetierer. Der wird als Verbrechen geahndet und mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Für die meisten verbotenen wird der als Vergehen geahndet.

Grundlagen

  • Der Umgang mit verbotenen oder ist verboten. (§ 2 III WaffG)
  • Liste der verbotenen : Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG
  • Kriterien für ein Verbot
    1. Zweckbestimmung
    2. Gefährlichkeit
    3. Bedrohung
    4. Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung
  • Mit den meisten verbotenen und wird der Umgang als Vergehen geahndet. Nur der Umfang mit Vollautomaten oder Vorderschaftrepetierflinten wird als Verbrechen geahndet.

Verbotene Waffen

Übersicht

TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen zu kennen.

UnterteilungWaffenartBeschreibungStrafvorschrift
KriegswaffenKriegswaffenNennung in der Kriegswaffenliste
Schusswaffe, welche nach Schussabgabe selbstständig mit nur einmaligem Abziehen mehrere Schüsse abgibt
Halbautomaten für Zentralfeuermunition und großem
VorderschaftrepetierflintenAustausch von zu Kurzwaffengriff oder Gesamtlänge <95 cm oder Lauflänge <45 cm
VortäuschwaffenTaschenlampenpistolen, Stockgewehre wegen des Überraschungseffekts, Schießkugelschreiber
Zerlegbare Zerlegbarkeit über das „Normale“ hinaus, Anschlagsgefährdung, Wilddiebsgewehr
Schusswaffen-bestandteileBeleuchtungsvorrichtungScheinwerfer, Laserpointer
mit Montagevorrichtung an
Größere
  • Kurzwaffenmagazine mit > 20 Schuss
  • Langwaffenmagazine mit > 10 Schuss
Tragbare GegenständeGetarnte Hieb- und Stoßwaffen
  • Kugelschreiberstilett
  • Stockdegen

Totschläger/Stahlruten/ Schlagringe / Würgeholz (Nunchaku)

Wurfsternesternförmig, zum Wurf bestimmt
Molotow-Cocktails„Brandbomben“
Elektroimpulsgeräteohne
mit Armstütze
DrosselnBestimmung zur Gesundheitsschädigung
Springmesser/FallmesserAusnahme: Springmesser mit einseitigem Schliff und Länge <8,5 cm
FaustmesserAusnahme: Verwendung zur Tätigkeitsausübung als oder Pelz-/Lederverarbeiter
Fallmesser/Butterflymesserzweigeteilter schwenkbarer Griff
TierabwehrgeräteElektroimpulsgeräte

    Verbotene Munition und Geschosse

    Übersicht

    TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, sich ein wenig mit der verbotenen auszukennen.

    Treibspiegelmunition

    • Treibspiegelmunition oder Treibspiegelgeschosse haben einen kleineren Durchmesser als das zugehörige des .
    • Sie sind mit einer Treib- und Führungshülse umgeben, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt.
    • Treibspiegelmunition gehört in Deutschland zur verbotenen .

    Leuchtspurmunition

    • Leuchtspurmunition hinterlässt beim Abfeuern eine Leuchtspur.
    • Diese erlaubt eine Verfolgung der des Geschosses.
    • Leuchtspurmunition gehört zur verbotenen , da es als Kriegsmaterial verwendet wird.

    Verbot des Führens

    Öffentliche Veranstaltungen (§ 42 WaffG)

    • Das von bei Öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.
      • Öffentliche Veranstaltungen: Öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder Ähnliche
      • : Schusswaffe, gleichgestellte und tragbare Gegenstände
    • Auch ein erlaubt es nicht, bei öffentlichen Veranstaltungen zu .
    • Waffenverbotszone: Behördlich festgelegter Bereich, in dem keine Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm geführt werden dürfen.

    Weitere Verbote (§ 42a WaffG)

    Es ist verboten folgende zu .

    • Hieb- und Stoßwaffen
    • Einhandmesser: Klinge mit einer Hand feststellbar
    • Feststehende Messer mit Klingenlänge >12 cm

    Ausnahmen

    • Foto-, Film-, Fernsehaufahmen oder Theateraufführungen
    • in verschlossenen Behältnissen
    • Hieb- und Stoßwaffen, sowie Messer bei berechtigtem Interesse
      • Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport

    Sanktionierung

    Allgemeines

    • Ziel: Gefähliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
    • Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen

    Verbotstypen

    • Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung)
    • Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit

    Sanktionen

    • Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
      • Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
    • Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
    • Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
    • Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
    • Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen

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