Durch das Waffengesetz sind diverse Waffen und Munition aufgrund der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung verboten. Zu diesen gehören insbesondere vollautomatische Waffen und Vorderschaftrepetierer. Der Besitz wird als Verbrechen geahndet und mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Für die meisten verbotenen Waffen wird der Besitz als Vergehen geahndet.
- Der Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition ist verboten. (§ 2 III WaffG)
- Liste der verbotenen Waffen: Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG
- Kriterien für ein Verbot
- Zweckbestimmung
- Gefährlichkeit
- Bedrohung
- Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung
- Mit den meisten verbotenen Waffen und Munition wird der Umgang als Vergehen geahndet. Nur der Umfang mit Vollautomaten oder Vorderschaftrepetierflinten wird als Verbrechen geahndet.
TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, einige der verbotenen Waffen zu kennen.
- Betäubungsstoffe zu Angriff oder Verteidigung
- Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen (PTB)
- Treibspiegelmunition
- Hartkernmunition
- Leuchtspurpatronen
- Munition mit Spreng- oder Brandsätzen
- Kleinschrotmunition im Kaliber für SRS-Waffen
- Kriegswaffenmunition
- Panzerbrechende Munition oder Geschosse
- Verbotene Geschosse
TippFür die schriftliche und mündliche Prüfung ist es hilfreich, sich ein wenig mit der verbotenen Munition auszukennen.
- Treibspiegelmunition oder Treibspiegelgeschosse haben einen kleineren Durchmesser als das zugehörige Kaliber des gezogenen Laufs.
- Sie sind mit einer Treib- und Führungshülse umgeben, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt.
- Treibspiegelmunition gehört in Deutschland zur verbotenen Munition.
- Leuchtspurmunition hinterlässt beim Abfeuern eine Leuchtspur.
- Diese erlaubt eine Verfolgung der Flugbahn des Geschosses.
- Leuchtspurmunition gehört zur verbotenen Munition, da es als Kriegsmaterial verwendet wird.
- Das Führen von Waffen bei Öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.
- Öffentliche Veranstaltungen: Öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder Ähnliche
- Waffen: Schusswaffe, gleichgestellte Waffen und tragbare Gegenstände
- Auch ein Waffenschein erlaubt es nicht, Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.
- Waffenverbotszone: Behördlich festgelegter Bereich, in dem keine Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm geführt werden dürfen.
- Anscheinswaffen
- Hieb- und Stoßwaffen
- Einhandmesser: Klinge mit einer Hand feststellbar
- Feststehende Messer mit Klingenlänge >12 cm
Ausnahmen
- Foto-, Film-, Fernsehaufahmen oder Theateraufführungen
- Transport in verschlossenen Behältnissen
- Hieb- und Stoßwaffen, sowie Messer bei berechtigtem Interesse
- Berechtigtes Interesse: Beruf, Brauchtum, Sport
- Ziel: Gefähliches Verhalten soll durch behördliche Kontrolle unterbunden werden
- Berücksichtigung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
- Handeln ohne Erlaubnis: Tätigkeiten mit abstrakten Gefahren, welche beherrschbar erscheinen, sollen erlaubt sein, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. bestandene Jägerprüfung)
- Verbotene Tätigkeit: Ziel ist eine komplette Unterbindung dieser Tätigkeit
- Verbrechen: Tatbestand, der 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht (§ 51 WaffG)
- Umgang mit Vollautomaten und Vorderschaftrepetierflinten
- Vergehen: Tatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann (§ 52 WaffG)
- Ordnungswidrigkeit: Tatbestand, der ein Bußgeld nach sich zieht (§ 53 WaffG)
- Einziehung: Beschlagnahme von Gegenständen, die an einer Straftat beteiligt waren (§ 54 WaffG)
- Erweiterter Verfall: Maßnahme des Strafrechts, bei der Gegenstände bei schweren Taten in das Eigentum des Staates übergehen