Der Inhaber einer Waffenbearbeitungs- oder Waffenherstellungserlaubnis macht alle wesentlichen Teile gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar und lässt vom Beschussamt das Zulassungszeichen anbringen. Das Beschussamt stellt überdies eine Deaktivierungsbescheinigung aus.
Ein Waffenbearbeiter macht eine Schusswaffe durch Änderungen wie Verschweißen des Laufs und des Verschlusses unbrauchbar. Das Beschussamt versieht die Waffe dann mit einem Zulassungszeichen und gibt eine Deaktivierungsbescheinigung heraus, was sie offiziell als Dekorationswaffe ausweist.