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Was ist eine ?


„2.5 dies sind , deren und in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; sind alle anderen

Siehe: Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) – Begriffsbestimmungen

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