Welche Situation beurteilen Sie als Notstandslage?
Der rechtfertigende Notstand bezieht sich im Gegensatz zur Notwehr auf eine abstrakte Gefahr (z. B. ein angreifendes wildes Tier). Handlungen im Notstand sind nach Strafgesetzbuch nicht strafbar.
Für eine Handlung im Notstand gelten folgende Voraussetzungen:
- Gefahr für ein Rechtsgut (z. B. Leben, Freiheit …)
- Gegenwärtigkeit
- Angemessene Mittel
- Höhere Stellung des gefährdeten Rechtsguts
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.