Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?
Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.
Die Erlaubnisbehörde ist zu unterrichten, wenn ein wesentliches Teil erworben wurde.