Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson durch den Erwerbsberechtigten ist ...
der Erwerb der Waffe innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde anzuzeigen und die WBK zur Eintragung vorzulegen.
der Erwerb der Waffe innerhalb von vier Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die WBK zur Eintragung vorzulegen.
der Erwerb der Waffe innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die WBK zur Eintragung vorzulegen.