Einer Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf nicht,
wer die Waffe als Sportschütze unverpackt auf dem PKW-Rücksitz zum Büchsenmacher bringt.
wer diese beim Schießen auf Schießstätten zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit verwendet.
wer die Waffe seinen Freunden auf der Straße zeigt.