Einer Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf nicht,
wer diese beim Schießen auf Schießstätten zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit verwendet.
wer die Waffe als Sportschütze unverpackt auf dem PKW-Rücksitz zum Büchsenmacher bringt.
wer die Waffe seinen Freunden auf der Straße zeigt.