Wann „erwirbt“ der Käufer eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages.
Bei der Vorlage der Waffenbesitzkarte des Käufers zum Eintrag der Waffe bei seiner zuständigen Behörde.
Bei der Aushändigung der Waffe durch den Verkäufer.