Dauerhaft unbrauchbar gemacht wird eine Schusswaffe durch den Inhaber einer Waffenbearbeitungs- oder Waffenherstellungserlaubnis, wenn sie gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) bearbeitet wurde, sodass mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann und dies durch das Anbringen eines Zulassungszeichens (Ortszeichen in der Raute) und durch das Ausstellen einer Deaktivierungsbescheinigung durch ein Beschussamt bestätigt wird.