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Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.
Es handelt sich um eine „Leihe“. Das entspricht rechtlich einem vorübergehenden Erwerb einer Waffe von einer anderen Person zur Benutzung. Hierzu muss der Leihende eine WBK besitzen.
Es gelten zwei Voraussetzungen:
- Zweckbindung – Die in diesem Fall erfüllt ist.
- Vorübergehend, für ≤ 1Monat – Das ist hier der „Haken“. Die Dauer von 2 Monaten ist zu lang.