Unter welchen Voraussetzungen darf ein Jugendlicher nach Vollendung des 15. Lebensjahres und noch nicht vollendetem 16. Lebensjahr auf dem Schießstand eines Vereins schießen?
Hierfür ist die behördliche Genehmigung (§3 WaffG) erforderlich.
Mit schriftlichem Einverständnis der Sorgeberechtigten und unter Aufsicht einer hierfür geeigneten Person beim Schießen mit einem Kleinkalibergewehr (.22lr) mit maximal 200 Joule Mündungsenergie.
Mit schriftlichem Einverständnis der Sorgeberechtigten bei Druckluftwaffen bis zu 7,5 Joule Bewegungsenergie.