Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man als WBK-Inhaber die Waffe...
Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man als WBK-Inhaber (Waffenbesitzkarten-Inhaber) die Waffe im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt oder im verschlossenen Waffenkoffer zum Büchsenmacher transportiert.
Dies ist auf die Ausnahmeregelungen im deutschen Waffengesetz zurückzuführen, die das Führen von Waffen unter bestimmten Bedingungen erlauben. Eine dieser Bedingungen ist, dass die Waffe während des Transports nicht schussbereit und nicht griffbereit sein darf. Das bedeutet, dass die Waffe entladen und sicher verpackt sein muss, in der Regel in einem verschlossenen Behältnis.
Die Verwendung einer Waffe bei einer Schützenhochzeit zum Spalier stehen ist nicht erlaubnisfrei, da dies nicht unter die Ausnahmeregelungen des Waffengesetzes fällt. In diesem Fall wäre die Waffe öffentlich und potenziell zugänglich, was nicht erlaubt ist, es sei denn, man hat eine spezielle Erlaubnis dafür.