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im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man als WBK-Inhaber die .


im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man als WBK-Inhaber (Waffenbesitzkarten-Inhaber) die im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt oder im verschlossenen Waffenkoffer zum Büchsenmacher transportiert.

Dies ist auf die Ausnahmeregelungen im deutschen Waffengesetz zurückzuführen, die das von unter bestimmten Bedingungen erlauben. Eine dieser Bedingungen ist, dass die während des Transports nicht und nicht griffbereit sein darf. Das bedeutet, dass die entladen und sicher verpackt sein muss, in der Regel in einem verschlossenen Behältnis.

Die Verwendung einer bei einer Schützenhochzeit zum Spalier stehen ist nicht erlaubnisfrei, da dies nicht unter die Ausnahmeregelungen des Waffengesetzes fällt. In diesem Fall wäre die öffentlich und potenziell zugänglich, was nicht erlaubt ist, es sei denn, man hat eine spezielle Erlaubnis dafür.