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Zur Munition im Sinne des Waffengesetzes zählen:
Entscheidend für die Definition als Munition ist die Kombination aus der Zweckbestimmung (Verschießen aus Schusswaffen) mit dem Vorhandensein einer Ladung (Treibladung).
Bei Stahlkugeln und Rundkugeln fehlt die Treibladung.