Welcher der genannten Gegenstände ist eine Anscheinswaffe im Sinne des Waffengesetzes?
Messer mit einer 14 cm langen, aber nur einseitig geschliffenen Klinge.
Nach waffenrechtlichen Vorschriften unbrauchbar gemachtes altes Armeegewehr mit Zulassungszeichen „Ortszeichen in der Raute“.
Stockflinte (als Spazierstock getarnte Flinte, früher angeblich oft von Wilderern benutzt)