Was sind „Anscheinswaffen“ im Sinne des Waffengesetzes?
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen der o.g. Schusswaffen
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen der o.g. Schusswaffen