Darf die Erlaubnisbehörde gegen den Willen des Erlaubnisinhabers dessen Wohnräume betreten, um die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung zu überprüfen?
Ja, sofern eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Ja, dies ist stets zulässig.
Ja, aber nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl.